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   VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96   

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https://dejure.org/1997,679
VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96 (https://dejure.org/1997,679)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.12.1997 - VerfGH 112/96 (https://dejure.org/1997,679)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 (https://dejure.org/1997,679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Mieters wegen schlechter Ausführung von Schönheitsreparaturen; Heranziehung des Mietspiegels im Fall der Überprüfung einer Mieterhöhung; Geltendmachung des Grundrechts auf rechtliches Gehör im Rahmen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Verstoß gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Mieters wegen schlechter Ausführung von Schönheitsreparaturen; Heranziehung des Mietspiegels im Fall der Überprüfung einer Mieterhöhung; Geltendmachung des Grundrechts auf rechtliches Gehör im Rahmen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Verstoß gegen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietspiegel als Beweismittel bei Verfahren nach § 5 WiStG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 745 (Ls.)
  • NJW-RR 1998, 731
  • NZM 1998, 183
  • LVerfGE 7, 49
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 53/00
    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 m. w. N. ) ist die Verwendung von Mietspiegeln auch vom Gesetzgeber als wesentliches Mittel zum Nachweis des Mietzinses anerkannt, weil diese - soweit ordnungsgemäß aufgestellt - regelmäßig auf einer erheblich breiteren Tatsachenbasis beruhen, als sie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte.

    Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht lässt (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 87, 282 ).

    Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (Beschluss vom 17. Dezember 1997 a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 16.12.2008 - VerfGH 15/08

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf den

    Daher verlangt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG insoweit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch ausgeführt hätte und warum die angegriffene Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; st. Rspr.).

    b) Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschluss vom 2. Juli 2007 - VerfGH 136/02 - juris Rn. 23 - unter Hinweis auf Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 und 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49).

  • VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 73/99

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung erheblichen

    Denn sie haben nicht dargelegt, was sie bei Erfüllung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht über ihr Prozessvorbringen hinaus noch vorgetragen hätten (vgl. zur Darlegungslast etwa Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 m.w.N.).
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